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Briefkästen & Vorschriften: Was Hauseigentümer wissen sollten

Wo muss der Briefkasten stehen – und was passiert, wenn er „falsch“ platziert ist? Ein Hauseigentümer wollte seinen Briefkasten direkt am Gebäude behalten – doch die Post weigerte sich, die Zustellung fortzusetzen. Warum die Standortwahl nicht immer dem Eigentümer überlassen ist, welche Vorschriften gelten und wie der Streit ausging, erfahren Sie unserem neuesten Blogartikel!

Wo muss der Briefkasten stehen?

 

Der Fall

Ein Hauseigentümer hatte seinen Briefkasten direkt an der Fassade seines Hauses angebracht. Das Problem: Das Haus steht 11,5 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt, und die Post müsste diesen Weg über einen Vorplatz zurücklegen, um Briefe zuzustellen.

Die Post forderte den Eigentümer daher auf, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Falls er das nicht tue, werde er keine Post mehr erhalten. Der Eigentümer stellte daraufhin ein Gesuch, um den bisherigen Standort des Briefkastens beibehalten zu dürfen.

Die Argumente des Eigentümers

Der Eigentümer begründete sein Gesuch damit, dass sich das Gebäude in einer Gewerbezone befinde und hauptsächlich gewerblich genutzt werde. Da Wohnnutzung in dieser Zone nicht erlaubt sei, handle es sich um ein Geschäftshaus. Er verwies auf eine Vorschrift (Art. 74 Abs. 3 VPG), die besagt, dass Briefkästen bei Geschäftshäusern auch im Eingangsbereich des Gebäudes stehen dürfen.

Die Argumente der Post

Die Post prüfte die Nutzung des Gebäudes und stellte fest, dass es nicht überwiegend gewerblich genutzt wird. Sie erkannte es daher nicht als Geschäftshaus an. Zudem argumentierte die Post, dass der Briefkasten zu weit von der Grundstücksgrenze entfernt sei, was die Zustellung erschwere.

Laut den gesetzlichen Vorschriften (Art. 74 Abs. 1 VPG) müssen Briefkästen grundsätzlich an der Grundstücksgrenze aufgestellt werden – idealerweise dort, wo der allgemein genutzte Zugang zum Gebäude liegt. Nur bei Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern dürfen sie sich direkt am Gebäude befinden, solange ein Zugang von der Strasse her besteht.

Von dieser Regel gibt es nur wenige Ausnahmen, zum Beispiel bei denkmalgeschützten Gebäuden oder wenn eine Umsetzung aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar wäre.

Das Urteil

Die Post lehnte das Gesuch des Eigentümers ab und forderte ihn auf, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen – konkret an die Zufahrt zum Hauseingang. Das Argument des Eigentümers, dass dieser Standort die Verkehrssicherheit gefährden und das Wenden von Fahrzeugen erschweren könnte, liess die Post nicht gelten. Sie stellte klar, dass die Gestaltung des Grundstücks kein Hindernis für eine regelkonforme Platzierung des Briefkastens sein dürfe.

Das Interesse der Post an einer effizienten Zustellung wurde höher gewertet als die Bedenken des Eigentümers. Die Entscheidung wurde durch die Eidgenössische Postkommission bestätigt (Verfügung 17/2023 vom 19.10.2023).

 

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