Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 9.3.2018 die totalrevidierte Liegenschaftskostenverordnung verabschiedet. Sie konkretisiert die aufgrund der Energiestrategie 2050 beschlossenen neuen Abzüge bei der direkten Bundessteuer für Hausbesitzer. Die Bestimmungen treten am 1.1.2020 in Kraft. Was genau regelt die Liegenschaftskostenverordnung und welche Änderungen ergeben sich daraus? Die Liegenschaftskostenverordnung regelt die Abzüge bei der direkten Bundessteuer für energiesparende Investitionen und für den Rückbau im Falle eines Wiederaufbaus.
Welche Investitionen gelten als energiesparend? Dazu gehören beispielsweise eine Dachstocksanierung, die Anbringung einer zusätzlichen Gebäudehülle, neue Fenster oder eine neue Heizung. Grundsätzlich gehören alle Massnahmen zur rationellen Energieverwendung oder solche zur Nutzung von erneuerbaren Energien dazu, aber auch Massnahmen zur rationellen Energienutzung bei haustechnischen Anlagen und Ersatz von Haushaltgeräten mit grossem Stromverbrauch. Solche energiesparenden und umweltschonenden Massnahmen sind den abzugsfähigen Unterhaltskosten für im Privatvermögen gehaltene Liegenschaften gleichgestellt. Neu können diese auf maximal drei aufeinanderfolgende Steuerperioden verteilt werden, sofern sie im Jahr, in dem sie entstanden sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. Wird diese Regelung auch im kantonalen Recht verankert, so sind die bundesrechtlichen Vorgaben ebenfalls massgebend. Neuerungen bei der direkten Bundessteuer müssen nur für die Kantons- und Gemeindesteuern übernommen werden, sofern im kantonalen Recht eine steuerliche Förderung des Energiesparens und des Umweltschutzes verankert ist. Im St. Gallischen Steuergesetz findet sich mit Art. 44 Abs. 2 StG eine entsprechende Bestimmung. Aus diesem Grund sind die Änderungen bei der direkten Bundessteuer auch für die Kantons- und Gemeindesteuern massgebend.
Aber aufgepasst! Die Aufwendungen für eine Haussanierung, die ausserhalb des Energiebereichs anfallen (gewöhnlicher Unterhalt), sind weiterhin nur im Jahr der Rechnungsstellung abzugsfähig, auch wenn die Gesamtkosten das steuerbare Einkommen übersteigen.
Bisher wurden Rückbaukosten dem Anlagewert der Liegenschaft zugerechnet und konnten vom Einkommen nicht abgezogen werden. Ab 1.1.2020 können diese Kosten abgezogen werden. Als steuerlich abzugsfähiger Rückbau gelten die Kosten für Demontage von Installationen, des Abbruchs, des Abtransports und Entsorgung des Bauabfalls. Nicht abzugsfähig sind die Kosten von Altlastensanierung des Bodens, von Geländeverschiebungen, Rodungen, Planierungsarbeiten sowie über den Rückbau hinausgehende Aushubarbeiten im Hinblick auf den Ersatzneubau. Die Rückbaukosten können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn innert angemessener Frist ein Ersatzneubau auf dem gleichen Grundstück errichtet wird, der Bau eine gleichartige Nutzung aufweist und von derselben steuerpflichtigen Person vorgenommen wird, die den Rückbau getätigt hat. Was als angemessene Frist gilt, ist jedoch nicht ganz klar. Zwei Jahre können als Richtgrösse angenommen werden, wobei im Zweifelsfall mit dem zuständigen Steueramt Absprachen getroffen werden können.
Mit diesen neuen Gesetzesregelungen sollen Anreize geschaffen werden, alte Gebäude im Privatvermögen komplett zu sanieren oder zu ersetzen und damit einen namhaften Beitrag zu einer positiven Energiebilanz zu leisten.