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Mietrecht: Form und Fristen bei Mieterkündigung

Hat eine Kündigung des Mietverhältnisses zwingend per Einschreiben zu erfolgen? Aus diesem Praxisfall erfahren Sie, was die «absolute Empfangstheorie» bedeutet und auf welche Fristen es bei einer Anfechtung der Kündigung ankommt.

HEV Rechtsberatung

Ein Fall aus der Praxis: A-Post Plus oder Einschreiben bei Kündigung?

Ein Vermieter aus dem Kanton St. Gallen kündigte seinem Mieter aufgrund von Zahlungsverzug vorzeitig das Mietverhältnis. Er versandte das amtliche Kündigungsformular per A-Post Plus, welches am 21.12.2019 beim Mieter eintraf. Weiter verschickte der Vermieter die Kündigung auch noch per Einschreiben. Die eingeschriebene Kündigung wurde durch den Mieter am 24.12.2019 abgeholt. Der Mieter focht die Kündigung mit Eingabe vom 23.01.2020 bei der zuständigen Schlichtungsstelle, beim Kreisgericht wie auch beim Kantonsgericht erfolglos als missbräuchlich an.


Bei Kündigungen gilt die uneingeschränkte Empfangstheorie

Möchte eine Partei eine Kündigung des Mietverhältnisses als missbräuchlich anfechten, so muss sie das Begehren innert 30 Tagen nach Kündigungsempfang bei der Schlichtungsstelle einreichen (Art. 273 Abs. 1 OR). Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt in Bezug auf die Mitteilung der Kündigung des Mietverhältnisses und den Beginn der 30-tägigen Anfechtungsfrist die sogenannte «absolute oder uneingeschränkte Empfangstheorie» zur Anwendung (BGE 143 III 15). Dies bedeutet, dass sich der Beginn des Fristenlaufs (Empfang der Kündigung) nach jenem Zeitpunkt bestimmt, zu welchem die Kündigung in den Machtbereich des Empfängers oder dessen Vertreter gelangt ist, so dass der Adressat bei normaler Organisation seines Geschäftsverkehrs in der Lage ist, davon Kenntnis zu nehmen. Ob der Adressat auch tatsächlich davon Kenntnis nimmt, ist nicht entscheidend. Für die Zustellung der Kündigung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Die Anwendung der absoluten Empfangstheorie setzt keinen Versand per Einschreiben voraus. Der Absender des Schreibens ist jedoch für die Zustellung beweispflichtig. Eine uneingeschriebene Postsendung (A-, B-Post oder A-Post Plus) gilt dem Empfänger als zugestellt, wenn sie zu einer Zeit in den Briefkasten oder das Postfach gelegt wird, zu welcher mit einer anschliessenden Leerung gerechnet werden darf. Dass die fragliche A-Post-Plus-Sendung am Samstag 21.12.2019 in den Briefkasten des Klägers gelegt wurde, ist von diesem nicht bestritten worden. Mit dem Eintrag im Erfassungssystem der Post kann dieser Umstand im Widerspruchsfall belegt werden.

Der Kläger machte geltend, er habe die eingeschriebene Kündigung am 24.12.2019 abgeholt. Die restliche Post vom 21. und 23.12.2019, in der sich auch die A-Post-Plus-Sendung befand, habe er erst nach den Weihnachtsfeiertagen geöffnet und den Postinhalt erst zu diesem Zeitpunkt zur Kenntnis genommen. Da er davon ausging, dass die per Einschreiben verschickte Kündigung die rechtlich massgebende Zustellung gewesen sei, habe er der uneingeschriebenen Kündigung keine besondere Beachtung geschenkt, sondern angenommen, diese sei parallel und lediglich zu Informationszwecken uneingeschrieben verschickt worden.

Die Gerichte bestätigten, dass es auf die tatsächliche Kenntnisnahme, welche nach Darstellung des Klägers mit Abholung des eingeschriebenen Briefes am 24.12.2019 stattgefunden habe, nicht ankomme. Daher war es nicht massgebend, dass der Kläger vom Inhalt des ersten Schreibens erst nach den Weihnachtsfeiertagen Kenntnis erhalten habe. Da es für die Zustellung keine Formvorschriften gibt, seien beide Sendungen gleichermassen von Bedeutung. Der Kläger könne aus der Unkenntnis der Verfahrensart «A-Post Plus» nichts zu seinen Gunsten ableiten. Für die Berechnung der relevanten Frist war somit die zuerst zugestellte Sendung massgebend, vorliegend also der A-Post Plus Brief. Dieser wurde nachweislich und unbestrittenermassen am 21.12.2019 zugestellt, weshalb die Einsprache vom 23.01.2020 verspätet einging (BO.2021.5 vom 16.9.2021).

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