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Mietrecht: Kündigung bei Missachtung der Privatsphäre

Auf Hausbewohner und Nachbarn ist Rücksicht zu nehmen, so Art 257f OR. Doch wann ist eine Kündigung seitens Vermieter tatsächlich gerechtfertigt? Erfahren Sie mehr in diesem Praxisfall aus dem Mietrecht.

HEV Rechtsberatung

Bei Missachtung der Privatsphäre droht Kündigung

Eine Mieterin aus dem Kanton Solothurn beschwerte sich ständig über ihre Mitmieter. Daraufhin ermahnte der Vermieter die Frau, sie müsse die Privatsphäre der Nachbarn achten, sonst müsse er ihr Mietvertrag kündigen. Eineinhalb Monate später kündigte der Vermieter die Wohnung ausserordentlich mit einer Frist von 30 Tagen aufgrund mangelnder Sorgfalt und Rücksichtnahme (Art. 257f Abs. 3 OR). Die Mieterin wehrte sich ohne Erfolg bis vor Bundesgericht.


Ein Kündigungsgrund: Einmischung in Privatangelegenheiten von Nachbarn

Gemäss Art. 257f OR muss der Mieter die Mietsache sorgfältig gebrauchen und auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen. Verletzt der Mieter trotz schriftlicher Mahnung des Vermieters seine Pflicht zu Sorgfalt oder Rücksichtnahme weiterhin so, dass dem Vermieter oder den Hausbewohnern die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist, so kann der Vermieter bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen. Die Kündigungsberechtigung setzt eine erneute oder andauernde Pflichtverletzung des Mieters voraus, die eine gewisse objektive Schwere aufweist. Beim Entscheid über diese Frage handelt es sich um einen Ermessensentscheid im Sinne von Art. 4 ZGB, der nach ständiger Praxis vom Bundesgericht mit Zurückhaltung geprüft wird. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat. Dies ist dann der Fall, wenn rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen wurden oder Umstände berücksichtigt wurden, die keine Rolle hätten spielen dürfen.

In diesem Fall hat sich die Mieterin mehrmals ungebührlich über das Privatleben anderer Hausbewohner geäussert und die Durchsetzung der Hausordnung in die eigene Hand genommen. Die Mieterin argumentierte, dass sie nur die Beseitigung von Mängeln verlangt habe und dass die ausserordentliche Kündigung unverhältnismässig sei. Die Vorinstanz sah im Verhalten der Mieterin eine Sorgfaltspflichtverletzung, weil sie sich mehrmals in Privatangelegenheiten anderer Hausbewohner eingemischt und diesen Dummheit, Bequemlichkeit und fehlenden Menschenverstand vorgeworfen habe. Das Verhältnis zwischen der Mieterin und den anderen Hausbewohnern sei seit längerer Zeit zerrüttet gewesen. Zwar sei die Hausordnung grundsätzlich durchzusetzen, doch seien die Verhaltensweisen der Mieterin über die Geltendmachung von Mängeln hinausgegangen. Die Gesamtheit der Handlungen der Mieterin seien zu berücksichtigen. Selbst wenn ein mögliches Fehlverhalten der anderen Hausbewohnern vorgelegen haben sollte, indem die Hausordnung nicht pedantisch eingehalten worden sei, rechtfertige dies nicht das Vorgehen der Mieterin, deren Meldung das ordentliche Mass allfälliger Mängelrügen klar überschritten hätten.

Wenn die Mieterin argumentiert, sie habe bloss auf tatsächlich bestehende Mängel hingewiesen, verkenne die Mieterin, dass es ihre übermässigen Kontrollen und das aggressive Vorgehen waren, welche das Mietverhältnis unzumutbar machten. Nebst der eigenmächtigen Durchsetzung der Hausordnung berichtete die Mieterin auch zusammenhangslos und diffamierend über den Zivilstand und das Privatleben der anderen Hausbewohner. Aus diesem Grund war die ausserordentliche Kündigung gültig, da unter diesen Umständen eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar war.

Schliesslich ging es noch um die Erstreckung, welche die Mieterin im Eventualbegehren vorbrachte. Das Bundesgericht stellte kurzerhand fest, dass eine Erstreckung ausgeschlossen sei bei Kündigung wegen schwerer Verletzung der Pflichten des Mieters zu Sorgfalt und Rücksichtnahme (Art. 272a Abs. 1 lit. b OR), weshalb keine Erstreckung gewährt wurde. Auch die beantragte unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien. Die Mieterin hatte daher die Gerichtskosten vollumfänglich selber zu bezahlen.

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