Einsprache wegen verwehrtem Steuerabzug im Bereich E-Mobilität
Dieser Rechtsfall aus der Praxis berichtet über ein Ehepaar, welches ein Einfamilienhaus im Kanton St. Gallen besitzt. Um die Liegenschaft für die Energiezukunft zu rüsten sowie eine autarke Stromversorgung sicherstellen zu können, erstellten die Wohneigentümer ein Konzept für die Gebäudemodernisierung und die Erschliessung von erneuerbarer Energie. Dabei hat das Ehepaar nicht nur in eine neue Photovoltaikanlage und in eine Wärmepumpe investiert, sondern auch ein Elektrofahrzeug angeschafft. Weiter installierten sie für die komfortable Ladung ihres neuen E-Autos eine bidirektionale Ladestation. Mit dieser kann die Fahrzeugbatterie als Energiespeicher sowie auch zur Stromerzeugung im Einfamilienhaus genutzt werden.
Die Wohneigentümer deklarierten in der Steuererklärung sämtliche Installationskosten für das autarke Zuhause als abzugsfähige Unterhalts- und Verwaltungskosten. Denn das Ehepaar hatte Kenntnisse darüber, dass Investitionen in Energiesparmassnahmen einige Steuervorteile bieten. Die Steuerbehörde akzeptierte die Abzüge für die Realisierung der Photovoltaikanlage sowie der Wärmepumpe gemäss Deklaration. Die Kosten für den Einbau der bidirektionalen Ladestation wurden von der Steuerbehörde hingegen nicht anerkannt. Die Eheleute erhoben daraufhin Einsprache beim kantonalen Steueramt, welche jedoch abgelehnt wurde. Das Ehepaar legte einen Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen ein, welcher teilweise gutgeheissen wurde (StE 1/2023 B 25.7 Nr. 8). Nachfolgend erfahren Sie mehr zur detaillierten Beurteilung des Falls.
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Beurteilung des Rekurses durch die Verwaltungsrekurskommission
Im vorliegenden Rekursverfahren galt es als umstritten, ob die in einem Elektrofahrzeug eingebaute Batterie sowie die Installation einer bidirektionalen Ladestation als Energiesparmassnahmen in der Steuererklärung als Unterhalts- und Verwaltungskosten abgesetzt werden können. Gemäss Art. 44 Abs. 2 StG/SG können für Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten vom Einkommen abgezogen werden. Dabei werden Unterhaltskosten für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen den Investitionen gleichgestellt, sofern sie bei der direkten Bundessteuer abzugsfähig sind. Aus diesem Grund wurde die Investition in die Photovoltaikanlage und in die Wärmepumpe für den Steuerabzug zugelassen. Der strittige Abzug der bidirektionalen Ladestation ist in den Massnahmekatalogen des Bundes und des Kantons nicht aufgeführt. Aus den Rechtsquellen wird ersichtlich, dass es sich beim Massnahmenkatalog um eine beispielhafte Aufzählung der abzugsfähigen Massnahmen bei haustechnischen Anlagen handelt. So bleibt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Raum für die steuerliche Berücksichtigung weiterer Massnahmen.
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Im Zusammenspiel mit der Photovoltaikanlage dient eine bidirektionale Ladestation nicht nur dem Aufladen der Fahrzeugbatterie, sondern sie kann die Batterie im umgekehrten Betrieb auch als Versorgerbatterie für den Strombedarf des Einfamilienhauses genutzt werden. Somit entfällt die Notwendigkeit einer separaten Hausspeicherbatterie. Damit kann unter anderem der Nachtstromverbrauch der Liegenschaft optimal gedeckt werden. Funktional sind der bidirektionalen Ladestation somit die Eigenschaften eines Batteriespeichers zuzusprechen. Es bleibt dennoch zu berücksichtigen, dass die zentrale Funktion der Ladestation dem Aufladen des Elektrofahrzeuges dient. Aufgrund dieser dualen Funktion wird die Installation nur teilweise als steuerlich absetzbare Massnahme im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StG/SG gewertet.
Die Verwaltungsrekurskommission St. Gallen stützt sich bei der Beurteilung des Falls auf die Stromverbrauchszahlen der Wohneigentümer unter Berücksichtigung der Stromeinspeisung von der Fahrzeugbatterie. Zudem berücksichtigt sie saisonale Schwankungen und kommt zum Schluss, dass die duale Funktion der bidirektionalen Ladestation in Pauschalen von 1/4 zu 3/4 aufzuteilen ist. Die Kosten für die bidirektionale Ladestation sind daher zu 75 % als abzugsfähige Energiesparmassnahme und zu 25 % als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten aufzuteilen. Für die Elektroinstallationskosten gilt folglich derselbe Aufteilungsschlüssel.
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